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   BVerwG, 06.09.1984 - 6 P 17.82   

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BVerwG, 06.09.1984 - 6 P 17.82 (https://dejure.org/1984,1198)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1984 - 6 P 17.82 (https://dejure.org/1984,1198)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1984 - 6 P 17.82 (https://dejure.org/1984,1198)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Personalversammlung - Hinzuziehung Sachkundiger Personen - Dienststellenfremde Auskunftsperson - Auskunftsperson - Teilnahme einer dienststellenfremden an Personalversammlung - Teilnahme einer dienststellenfremden Auskunftsperson an -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 69
  • NJW 1985, 2843
  • NVwZ 1985, 912 (Ls.)
  • DVBl 1985, 447
  • DÖV 1985, 323
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1984 - 6 P 17.82
    Der Personalrat ist berechtigt, zu seiner Unterstützung bei der Unterrichtung der Beschäftigten über Themen, die gem. § 49 II, § 51 S. 2 Gegenstand der Beratung der Personalversammlung sind, für die Dauer der Erörterung des Themas eine dienststellenfremde Auskunftspersonen zur Personalversammlung hinzuzuziehen, die sich sachkundig zu dem Thema äußert und ergänzende Fragen beantworten (Modifikation von BVerwGE 49, 259).

    Denn die Streitfrage, ob die Hinzuziehung einer Auskunftsperson zu einer Personalversammlung mit den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes unvereinbar ist, bedarf, wie die Vorinstanzen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - <BVerwGE 49, 259>) angenommen haben, nach wie vor der Behandlung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, weil sie sich jederzeit wieder in einem konkreten Fall stellen kann.

    Hiervon ausgehend hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - (a.a.O. S. 268 f.) geprüft, ob ein tatsächlicher Anlaß und eine rechtliche Grundlage dafür gegeben ist, daß Dienststellenfremde als Sachverständige oder Auskunftspersonen zeitweise in der Personalversammlung anwesend sind.

    Davon ist der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - (a.a.O. 5.268 f.) - mit Ausnahme eines lediglich angedeuteten Vorbehalts, der die Hinzuziehung von Auskunftspersonen zur Unterstützung des Personalrats in der Personalversammlung betrifft - ausgegangen und hat deswegen nicht zwischen Sachverständigen und Auskunftspersonen unterschieden.

  • BAG, 13.09.1977 - 1 ABR 67/75

    Parteipolitischer Betätigung in Betriebsversammlung -; Referat zu

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1984 - 6 P 17.82
    Im Interesse der Offenheit und Sachlichkeit des Gedankenaustausches unter den Beschäftigten sind deswegen nicht nur dienststellenfremde, insbesondere politische Einflußnahmen von ihr fernzuhalten, sondern ist sie auch unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Betriebsversammlungen: SAG, Beschlüsse vom 13. September 1977 - 1 ABR 67/75 - <BAG 29, 281 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972> und vom 28. November 1978 - 6 ABR 101/77 - ).
  • BAG, 28.11.1978 - 6 ABR 101/77

    Teilnahme - Gesamtbetriebsratsmitlied - Gesamtbetriebsrat - Betriebsversammlung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1984 - 6 P 17.82
    Im Interesse der Offenheit und Sachlichkeit des Gedankenaustausches unter den Beschäftigten sind deswegen nicht nur dienststellenfremde, insbesondere politische Einflußnahmen von ihr fernzuhalten, sondern ist sie auch unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Betriebsversammlungen: SAG, Beschlüsse vom 13. September 1977 - 1 ABR 67/75 - <BAG 29, 281 = AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972> und vom 28. November 1978 - 6 ABR 101/77 - ).
  • BVerwG, 12.07.1973 - VII B 11.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1984 - 6 P 17.82
    Insoweit modifiziert der nunmehr für Personalvertretungssachen allein zuständige erkennende Senat die Rechtsprechung des früher zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 B 11.73 - ).
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 26/87

    Verwaltungsakt - Rücknahme

    10- Senat (Urteil vom 9. Dezember 1987 - 10 RKg 3/86 -); auch das Bundesverwaltungsgerioht (BVerwG) versteht den 5 us SGB 10 in diesem Sinne (BVerWGE 70, 69; Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 20.84 -).
  • BVerwG, 12.12.2005 - 6 P 7.05

    Einberufung einer Gruppenversammlung durch den Personalrat; Abstimmung mit dem

    Sie teilt daher - wenn auch in kleinerem Maßstab - deren rechtlichen Status als Organ der Personalvertretung mit dem Charakter eines dienststelleninternen Ausspracheforums (vgl. dazu Beschluss vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - BVerwGE 49, 259, 268; Beschluss vom 6. September 1984 - BVerwG 6 P 17.82 - BVerwGE 70, 69, 71; Beschluss vom 23. Mai 1986 - BVerwG 6 P 23.83 - Buchholz 238.32 § 47 BlnPersVG Nr. 1 S. 2 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 - 62 PV 8.11

    Personalversammlung; Teilnehmer; Teilnahmerecht; Agentur für Arbeit; gemeinsame

    Zu seinen Rechten und Pflichten in diesem Zusammenhang gehört auch, den Kreis der einzuberufenden, vom Gesetz vorgegebenen Teilnehmer der Personalversammlung zu bestimmen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1984 - BVerwG 6 P 17.82 -, juris Rn. 23).

    Gegebenenfalls muss zu Fragen das Grundverhältnis betreffend die Personalversammlung bei den Jobcentern Mitglieder der Personalräte der Träger als Auskunftspersonen einladen (zu solchen Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Personalversammlungen nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BPersVG vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1984 - BVerwG 6 P 17.82 -, juris Rn. 17 ff., vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 -, juris Rn. 17 ff., und vom 10. März 1995 - BVerwG 6 P 15.93 -, juris Rn. 19 ff.).

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